Fruchtschorlen

Fruchtschorlen

Fruchtschorlen werden im etablierten Rahmen der „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung und Irreführung wie folgt definiert:

"1. Fruchtschorlen enthalten:

  • Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus, jeweils auch haltbar gemacht,
  • Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser,
  • Kohlensäure

2. Der Fruchtgehalt von Fruchtschorlen entspricht den in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung genannten Mindestgehalten; dies gilt auch für Mischungen

3. Die Verkehrsbezeichnung einer Fruchtschorle wird durch die geschmackgebende Frucht oder die geschmackgebenden Früchte bestimmt, z.B. Apfelschorle, Apfel-Schorle, Apfelsaftschorle, Apfelsaft-Schorle.

4. Besteht eine Fruchtschorle aus mehr als zwei Fruchtarten, so wird sie auch als Mehrfruchtschorle bezeichnet. Wird auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hingewiesen, werden alle verwendeten Fruchtarten angegeben.

5. Fruchtschorlen werden auch mit natürlichen Aromen aromatisiert.

6. Fruchtschorlen aus Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeigneten Saft werden auch mit Zuckerarten gesüßt.

7. Ein Zusatz von anderen als bei Fruchtsäften zugelassenen Zusatzstoffen ist nicht üblich. Die Verwendung von Dimethyldicarbonat (DMDC) ist bei Polyethylenterephthalat-Verpackungen (PET-Verpackungen) zur Zeit noch aus technologischen Gründen üblich."

Die wafg hat einen Änderungsentwurf mit Blick auf die ergänzende Beschreibung „leichte Schorle“ bei der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) eingereicht.